Erscheinungsdatum: 16.05.2025
Steuerliche Hinweise für Unternehmer;innen , die mit USt verrechnen, Kleinunternehmer:innen und Unternehmer:innen mit Vorsteuerpauschalierung (ab 2025)
Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer:innen: wir möchten Sie darauf hinweisen, dass beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten sind –insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Damit Sie mögliche Fehler und zusätzliche Steuerbelastungen vermeiden, finden Sie nachfolgend eine kurze, leicht verständliche Übersicht:
1. Warenlieferungen aus dem Ausland a) Aus einem EU-Land (innergemeinschaftliche Lieferung):
Wenn das nicht erfüllt wird:
Sie müssen zusätzlich eine sogenannte Erwerbsteuer zahlen.
Diese wird auf den Nettobetrag der Rechnung berechnet.
Eine eventuell in Rechnung gestellte österreichische Umsatzsteuer dürfen Sie in diesem Fall
nicht als Vorsteuer geltend machen – sie zählt als normale Ausgabe.
b) Aus einem Drittstaat (z. B. USA, China):
Bei der Einfuhr wird durch den Zoll die Einfuhrumsatzsteuer vorgeschrieben.
Diese dürfen Sie grundsätzlich als Vorsteuer abziehen
.
Tipp: Wenn möglich, lassen Sie die Einfuhrumsatzsteuer über Ihr Steuerkonto vorschreiben – so ersparen Sie sich eine Vorfinanzierung. Dazu müssen Sie dem Zoll Ihre Steuernummer bekannt geben.
2. Dienstleistungen aus dem Ausland a) Aus einem EU-Land:
Wenn die UID-Angaben fehlen oder falsch sind:
b) Aus einem Drittstaat:
Zusammengefasst: Bitte achten Sie bei Geschäften mit dem Ausland darauf, dass:
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Für Kleinunternehmer:innen und Unternehmer:innen mit Vorsteuerpauschalierung (gilt ab 2025)
Nachstehend finden Sie eine kurze Zusammenfassung:
1. Rechnungen von EU-Kleinunternehmer:innen (ab 2025) Wenn Sie Rechnungen von Kleinunternehmer:innen aus einem EU-Land erhalten, die ab 2025 in der EU-Kleinunternehmerregelung registriert sind, gilt:
2. Verwendung der UID-Nummer bei inländischen Kleinunternehmer:innen Wenn Sie selbst Kleinunternehmer:in sind und eine UID-Nummer besitzen (z. B. zur Rechnungsstellung oder wegen Überschreitung der Erwerbsschwelle), beachten Sie bitte:
Diese UID-Nummer darf nicht für den Bezug von Lieferungen oder Leistungen aus anderen EU-Ländern
verwendet werden.
Wird die UID trotzdem verwendet, wird dies steuerlich als freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung
(nur für Eingangsrechnungen) gewertet.
Das bedeutet: Alle innergemeinschaftlichen Erwerbe und EU-Dienstleistungen werden ab diesem Zeitpunkt
umsatzsteuerpflichtig behandelt – auch bei zukünftigen Einkäufen
3. Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG) – was gilt? Wenn Sie die Vorsteuerpauschalierung mit dem Durchschnittssatz von 1,8 % anwenden:
Vorsteuern aus dem In- und Ausland bei:
• Anschaffung von abnutzbaren Anlagegütern über € 1.100 netto
• Erwerb von Grundstücken des Anlagevermögens
• Leistungen zur Herstellung solcher Anlagegüter (wenn Herstellungskosten über € 1.100 liegen)
• Wareneinkäufe (Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Zutaten etc.), die ins Wareneingangsbuch einzutragen sind
• Fremdlöhne, wenn sie direkt in betriebliche Leistungen eingehen
Auch die Einfuhrumsatzsteuer für solche Anschaffungen kann als Vorsteuer berücksichtigt werden.
Erscheinungsdatum: Mai 2025
Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala
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