Erscheinungsdatum: 16.05.2025

Steuerliche Hinweise für Unternehmer:innen ab 2025

Steuerliche Hinweise für Unternehmer;innen , die mit USt verrechnen, Kleinunternehmer:innen und Unternehmer:innen mit Vorsteuerpauschalierung (ab 2025)

Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer:innen: wir möchten Sie darauf hinweisen, dass beim Einkauf von Waren oder Dienstleistungen aus dem Ausland bestimmte steuerliche Regelungen zu beachten sind –insbesondere im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer. Damit Sie mögliche Fehler und zusätzliche Steuerbelastungen vermeiden, finden Sie nachfolgend eine kurze, leicht verständliche Übersicht:

1. Warenlieferungen aus dem Ausland a) Aus einem EU-Land (innergemeinschaftliche Lieferung):

  • Geben Sie dem Lieferanten unbedingt Ihre UID-Nummer  bekannt.
  • Auf der Rechnung müssen Ihre UID-Nummer und die des Lieferanten  aufscheinen.

Wenn das nicht erfüllt wird:

  • Sie müssen zusätzlich eine sogenannte Erwerbsteuer  zahlen.

  • Diese wird auf den Nettobetrag  der Rechnung berechnet.

  • Eine eventuell in Rechnung gestellte österreichische Umsatzsteuer  dürfen Sie in diesem Fall 

    nicht  als Vorsteuer geltend machen – sie zählt als normale Ausgabe.

b) Aus einem Drittstaat (z. B. USA, China):

  • Bei der Einfuhr wird durch den Zoll die Einfuhrumsatzsteuer  vorgeschrieben.

  • Diese dürfen Sie grundsätzlich als Vorsteuer abziehen

    .

Tipp: Wenn möglich, lassen Sie die Einfuhrumsatzsteuer über Ihr Steuerkonto vorschreiben – so ersparen Sie sich eine Vorfinanzierung. Dazu müssen Sie dem Zoll Ihre Steuernummer bekannt geben.

2. Dienstleistungen aus dem Ausland a) Aus einem EU-Land:

  • Auch hier ist die Bekanntgabe Ihrer UID-Nummer  wichtig.
  • Auf der Rechnung müssen beide UID-Nummern  stehen (Ihre und die des Dienstleisters).
  • Es gilt das Reverse Charge Verfahren  – d. h. Sie müssen die Umsatzsteuer in Österreich selbst berechnen und abführen.

Wenn die UID-Angaben fehlen oder falsch sind:

  • Sie sind mit der Umsatzsteuer zusätzlich belastet.
  • Eine österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung dürfen Sie nicht  als Vorsteuer abziehen – sie wird zur Ausgabe.

b) Aus einem Drittstaat:

  • Auch hier gilt das Reverse Charge Verfahren
  • Wenn das Unternehmen im EU-Raum umsatzsteuerlich registriert ist (d. h. eine EU-UID-Nummer hat), wird die Leistung wie eine aus der EU behandelt.

Zusammengefasst: Bitte achten Sie bei Geschäften mit dem Ausland darauf, dass:

  • Ihre UID-Nummer dem Lieferanten bekannt ist,
  • die UID-Nummern korrekt auf der Rechnung stehen,
  • und bei Einfuhren aus Drittstaaten die Steuernummer für das Steuerkonto  angegeben wird.

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Für Kleinunternehmer:innen und Unternehmer:innen mit Vorsteuerpauschalierung (gilt ab 2025)

Nachstehend finden Sie eine kurze Zusammenfassung:

1. Rechnungen von EU-Kleinunternehmer:innen (ab 2025) Wenn Sie Rechnungen von Kleinunternehmer:innen aus einem EU-Land erhalten, die ab 2025 in der EU-Kleinunternehmerregelung registriert sind, gilt:

  • Diese Rechnungen enthalten keine Umsatzsteuer.
  • Sie werden – wie Rechnungen inländischer Kleinunternehmer:innen – ohne Steuer  in die Buchhaltung aufgenommen.
  • Keine Erwerbsteuer oder Reverse-Charge-Umsatzsteuer/Vorsteuer dürfen erfasst werden.

2. Verwendung der UID-Nummer bei inländischen Kleinunternehmer:innen Wenn Sie selbst Kleinunternehmer:in sind und eine UID-Nummer besitzen (z. B. zur Rechnungsstellung oder wegen Überschreitung der Erwerbsschwelle), beachten Sie bitte:

  • Diese UID-Nummer  darf nicht  für den Bezug von Lieferungen oder Leistungen aus anderen EU-Ländern

     verwendet werden.

  • Wird die UID trotzdem verwendet, wird dies steuerlich als freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung

     (nur für Eingangsrechnungen) gewertet.

  • Das bedeutet: Alle innergemeinschaftlichen Erwerbe und EU-Dienstleistungen werden ab diesem Zeitpunkt 

    umsatzsteuerpflichtig behandelt  – auch bei zukünftigen Einkäufen

3. Vorsteuerpauschalierung (§ 14 UStG) – was gilt? Wenn Sie die Vorsteuerpauschalierung mit dem Durchschnittssatz von 1,8 % anwenden:

  • Damit sind grundsätzlich auch Vorsteuern aus EU-Erwerben und Reverse-Charge-Leistungen abgedeckt.
  • Darüber hinaus können Sie zusätzlich  folgende Vorsteuern geltend machen

Vorsteuern aus dem In- und Ausland bei:  • Anschaffung von abnutzbaren Anlagegütern über € 1.100 netto  • Erwerb von Grundstücken des Anlagevermögens  • Leistungen zur Herstellung solcher Anlagegüter (wenn Herstellungskosten über € 1.100 liegen)  • Wareneinkäufe (Rohstoffe, Halbfertigprodukte, Zutaten etc.), die ins Wareneingangsbuch einzutragen sind  • Fremdlöhne, wenn sie direkt in betriebliche Leistungen eingehen Auch die Einfuhrumsatzsteuer für solche Anschaffungen kann als Vorsteuer berücksichtigt werden.
Erscheinungsdatum:  Mai 2025 Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen.Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.